OMSWWirtschaftsbilanz

Aktuelle Gesetzentwürfe – Bewertung auf Einzelpunkt-Ebene

Für Vorhaben in Vorbereitung, Verhandlung oder Abstimmung wird jeder Einzelbaustein des Entwurfs gesondert volkswirtschaftlich bewertet – weil Gesetze oft gegenläufige Elemente bündeln und eine pauschale Note die Wirkung verschleiert. Zuerst die aktuell vorliegenden Entwürfe (in Vorbereitung/Verhandlung), danach die jüngst beschlossenen Pakete zum Vergleich.

Rentenreform 2026 auf Basis der Alterssicherungskommission (33 Empfehlungen)

in Vorbereitung

Gesetzespaket nach Sommerpause 2026, Ziel: Beschluss bis Ende 2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +3

Die Alterssicherungskommission legte im Juni 2026 ein Gesamtpaket vor, das die Koalition vollständig als Gesetzespaket umsetzen und Anfang 2027 in Kraft setzen will.

Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung (2:1-Mechanismus)
Verlängert die Lebensarbeitszeit regelbasiert; bei Verschiebung des Renteneintritts um sechs Monate wird der Beitragssatz um bis zu 0,35 Prozentpunkte entlastet und das Sicherungsniveau gestützt - klar effizienz- und arbeitsmarktfördernd.
+8
Verstärkter Nachhaltigkeitsfaktor ab 2032 (alpha auf 0,33)
Dämpft künftige Rentenanpassungen (Renten steigen langsamer als Löhne) und begrenzt so den Anstieg von Beitragssatz und Bundeszuschuss - fiskalisch stabilisierend, aber ohne kurzfristige Wirkung.
+6
Gesetzliche Kapitalrente (2 % Zusatzbeitrag, paritätisch, Fondsanlage)
Zusätzliche Lohnnebenkosten von 2 Prozentpunkten ab ~2031 belasten den Faktor Arbeit spürbar; die Kapitaldeckung diversifiziert langfristig, wirkt aber erst nach Jahren ertragsseitig.
−2
Ausweitung des Versichertenkreises auf Selbständige, Abgeordnete, AG-Vorstände
Verbreitert die Finanzierungsbasis und mindert Ausweichanreize; kurzfristig steigende Ausgabenverpflichtungen, mittelfristig systemstabilisierend.
+4
Abschaffung des Minijob-Sonderstatus (Einbeziehung in die GRV)
Beendet Verzerrung zugunsten geringfügiger Beschäftigung, erhöht aber die Kosten für Arbeitgeber in personalintensiven Branchen; ambivalent für Beschäftigung im Niedriglohnsektor.
+1

BauGB-Novelle 2026 (Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, 'Baugesetzbuch-Upgrade')

in Verhandlung

1. Lesung Bundestag 25.06.2026, Bundesrat 10.07.2026, Inkrafttreten 01/2027

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD (BMWSB, Hubertz) · Gesamttendenz +6

Das Kabinett beschloss am 27.05.2026 die zweite Stufe der Baurechtsreform nach dem Bau-Turbo; sie soll Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigen und wird noch vor der Sommerpause behandelt.

Verbindliche Verfahrensfristen, Präklusion und Straffung der Umweltprüfung
Bauleitpläne sollen künftig maximal zwei statt oft fünf bis sieben Jahre dauern; kürzere Verfahren senken Kapitalbindungs- und Projektkosten erheblich und heben Wohnungsbaukapazität.
+8
Vollständige Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens (Standard XPlanung)
Medienbruchfreier Datenaustausch und einstufige digitale Beteiligung reduzieren Verwaltungsaufwand dauerhaft; Effekt hängt aber stark von der Umsetzung in den Kommunen ab.
+6
Wohnungsbau als überragendes öffentliches Interesse in angespannten Märkten
Rechtlicher Vorrang in der Abwägung erleichtert Bebauungspläne und beschleunigt Wohnraumschaffung; positiv für Angebot und Mietpreisdämpfung.
+6
Vereinfachte Nachverdichtung (Aufstockung, Dachausbau ohne B-Plan-Änderung)
Aktiviert Innenentwicklungspotenzial ohne aufwändige Planänderung, spart Bauherren Zeit und Kosten - unmittelbar angebotswirksam.
+7
Entfristung planungsrechtlicher Sonderregeln für Biogas
Verstetigt Planungssicherheit für bestehende Bioenergie; begrenzte, aber versorgungsseitig stabilisierende Wirkung.
+3

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (Stromnetzausbau)

in Verhandlung

2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD (Bundesregierung) · Gesamttendenz +4

Die Bundesregierung will den Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes beschleunigen; die erste Lesung des Entwurfs (21/6128) fand am 11. Juni 2026 statt, federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

Gesetzliche Bedarfsfestschreibung für 45 neue und 13 geänderte Netzausbauvorhaben
Der Kern des Entwurfs schreibt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für insgesamt 58 Vorhaben (39 Wechselstrommaßnahmen, drei Interkonnektoren, die Gleichstromleitungen DC42 und DC42plus sowie eine Offshore-Anbindung) gesetzlich fest. Wirkungskanal ist die Verfahrensbeschleunigung: In späteren Planfeststellungsverfahren kann der Bedarf nicht mehr grundsätzlich infrage gestellt werden, was Klagen verkürzt und Genehmigungen erheblich entlastet. Volkswirtschaftlich adressiert dies einen zentralen Engpass des Standorts, denn fehlende Nord-Süd-Trassen erzwingen teure Eingriffe in den Kraftwerksbetrieb (Redispatch), deren Kosten zuletzt im hohen einstelligen Milliardenbereich lagen und über die Netzentgelte auf Unternehmen und Haushalte durchschlagen. Profiteure sind mittel- und langfristig alle Stromverbraucher, weil ein leistungsfähiges Netz Engpassbewirtschaftung und regionale Preisunterschiede reduziert und die Integration günstiger Erzeugung ermöglicht. Der Effekt ist überwiegend mittel- bis langfristig, da Bau und Inbetriebnahme Jahre benötigen, die Beschleunigungswirkung aber sofort greift. Der hohe Score reflektiert, dass Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz zugleich adressiert werden und der Bedarf fachlich unstrittig ist.
+7
Vorrang kostengünstigerer Freileitungen bei neuen Gleichstromverbindungen
Die Vorgabe, neue Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen grundsätzlich als Freileitungen statt als Erdkabel zu errichten, senkt die spezifischen Investitionskosten deutlich, da Erdverkabelung ein Mehrfaches kostet. Wirkungskanal ist die direkte Dämpfung der Netzentgelte, weil geringere Kapitalkosten der Netzbetreiber über die regulierte Entgeltbildung an die Verbraucher weitergegeben werden. Bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 44,65 Milliarden Euro für die neuen Vorhaben ist die Bauweise ein wesentlicher Kostentreiber, sodass die Freileitungsoption die langfristige Standortkostenbelastung spürbar mindert. Profiteure sind stromintensive Industrie und private Haushalte, die die Netzkosten anteilig tragen; belastet werden allenfalls Anwohner betroffener Trassen durch geringere Akzeptanz. Der Effekt ist langfristig und strukturell, da er die Kostenbasis des Netzausbaus über Jahrzehnte prägt. Der Score ist klar positiv, weil die Maßnahme rein auf Kosteneffizienz zielt, ohne die Versorgungssicherheit zu schwächen.
+6
Umlage der Investitionskosten von rund 44,65 Milliarden Euro über die Netzentgelte
Die einmaligen Investitionskosten der neuen Vorhaben von etwa 44,65 Milliarden Euro werden über die regulierten Netzentgelte refinanziert und belasten damit unmittelbar die Strompreise. Nach Regierungsangaben ist mit einem durchschnittlichen Anstieg der Netzentgelte um rund 30 bis 35 Euro pro Jahr für typische Haushaltskunden und um rund 400 Euro pro Jahr für Gewerbekunden zu rechnen. Belastet werden also gerade energieintensive Betriebe und der Mittelstand, für die Standortkosten ohnehin ein Wettbewerbsnachteil sind. Kurzfristig wirkt dieser Baustein damit kostensteigernd, auch wenn er langfristig durch geringere Redispatch- und Engpasskosten teilweise gegenfinanziert wird. Die zeitliche Asymmetrie – sofortige Entgeltbelastung gegen erst später eintretende Effizienzgewinne – begründet den leicht negativen Score. Ohne begleitende Haushaltszuschüsse zu den Netzentgelten wäre die kurzfristige Belastungswirkung noch ausgeprägter.
−2

Reform des Arbeitszeitgesetzes – Umstellung auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit

in Vorbereitung

2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +4 · aktualisiert 14.07.2026

Teil der Arbeitsmarkt-Vorhaben aus der Koalitionseinigung ist ein Gesetzentwurf zur Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Wechsel von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie); Aufnahmeschwelle erfüllt, weil eine arbeitsrechtliche Grundnorm (Systemparameter) geändert wird und die Regelung faktisch nahezu alle rund 46 Mio. abhängig Beschäftigten und mehrere Hunderttausend Betriebe betrifft.

Ersatz der täglichen 8-/10-Stunden-Grenze durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit
Die Maßnahme lockert eine zentrale arbeitsrechtliche Grundnorm, indem statt einer starren täglichen Obergrenze eine wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt; damit können Betriebe Arbeitsspitzen und Auftragsschwankungen flexibler abbilden, ohne die von der EU-Richtlinie gezogene 48-Stunden-Wochengrenze zu überschreiten. Der Wirkungskanal ist eine höhere Allokations- und Kapazitätsauslastung, die insbesondere in Industrie, Bau, Gesundheitswesen und projektgetriebenen Dienstleistungen Produktivitätsreserven hebt. Profiteure sind Arbeitgeber sowie Beschäftigte, die Arbeitszeit stärker verdichten und mit Freizeit ausgleichen wollen; potenziell belastet werden Beschäftigte, wenn Flexibilität einseitig zulasten von Erholungszeiten geht. Kurzfristig entstehen Umstellungskosten in Betrieben und Tarifverträgen, mittel- bis langfristig überwiegt der Produktivitäts- und Flexibilitätsgewinn. Der Score ist deutlich positiv, weil die Reform ohne unmittelbare Fiskalkosten die Angebotsseite und die Wettbewerbsfähigkeit stärkt.
+6
Anpassung der Ruhezeitregelungen und tariflichen Öffnungsklauseln
Begleitend sollen Ruhezeit- und Ausgleichsregelungen an flexiblere Arbeitszeitmodelle angepasst und den Tarif- und Betriebsparteien mehr Gestaltungsspielraum gegeben werden. Der Wirkungskanal ist eine bessere betriebliche Feinsteuerung von Einsatzzeiten, was Reibungsverluste senkt und Fachkräfte in Engpassbranchen effizienter einsetzt. Profitieren dürften vor allem Unternehmen mit Schicht- und Projektbetrieb; die Betroffenheit ist breit, weil Öffnungsklauseln über Flächentarifverträge auf viele Beschäftigte durchschlagen. Kurzfristig sind die Effekte moderat und von der tariflichen Umsetzung abhängig, langfristig verbessern sie die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes. Der Score ist moderat positiv, weil der Effizienzgewinn real, aber in seiner Größenordnung von Verhandlungsergebnissen der Sozialpartner abhängig ist.
+3

Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – Novelle des Heizungsgesetzes

beschlossen 07/2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz −1 · aktualisiert 22.07.2026

Das GModG ersetzt das Gebäudeenergiegesetz (‚Heizungsgesetz'), streicht die verpflichtende 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien und ändert damit einen Systemparameter der Wärmemarkt-Regulierung mit breiter Betroffenheit von über 21 Mio Gebäuden bzw. rund 41 Mio Wohnungen; der Bundestag hat es am 10.07.2026 beschlossen, der Bundesrat billigte es unmittelbar danach.

Abschaffung der verpflichtenden 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien / Technologieoffenheit
Die Streichung der Paragrafen 71 ff. GEG hebt die Pflicht auf, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, und stellt die Wahl der Heiztechnik wieder in die Entscheidung der Eigentümer. Ökonomisch senkt das die erzwungenen Investitionskosten pro Heizungstausch, weil neben Wärmepumpen (häufig 25.000 bis 40.000 Euro inklusive begleitender Sanierung) wieder günstigere Gas- oder Ölkessel zulässig bleiben. Betroffen sind potenziell alle rund 21 Mio Gebäude sowie der gesamte Heizungsbau und das SHK-Handwerk. Vor allem entfällt die Verunsicherung, die seit 2023 zahlreiche Sanierungsentscheidungen blockiert hatte, was kurzfristig Investitionen in Bau und Handwerk reaktivieren kann. Langfristig verlagert die Technologieoffenheit die Kostenrisiken auf steigende Brennstoff- und CO2-Preise, die der Eigentümer selbst tragen muss. Der Score ist klar positiv, weil erzwungene Vorgaben durch Wahlfreiheit ersetzt und Investitionshemmnisse abgebaut werden.
+5
Grüngas-/Grünheizölquote (ab 2028), Biotreppe (ab 2029) und Klimaneutralitätspflicht ab 2045
Anstelle der Einbaupflicht treten eine ab 2028 greifende Grüngas-/Grünheizölquote und die ab 2029 verbindliche Beimischung eines steigenden Bioanteils (Biotreppe); ab 2045 müssen Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Wirkungskanal ist ein wachsender Anteil vergleichsweise teurer biogener oder synthetischer Brennstoffe, deren Kosten über den Brennstoffpreis auf Haushalte und Betriebe durchschlagen. Entscheidend ist die massive Knappheit von Biomethan, Bioöl und grünem Wasserstoff: Die begrenzte Verfügbarkeit dieser Mengen wird die Brennstoffpreise voraussichtlich signifikant verteuern, was in einer Volkswirtschaft mit ohnehin schon international überdurchschnittlich hohen Energiekosten Gift für die Wettbewerbsfähigkeit ist. Betroffen sind Millionen Betreiber neuer Öl- und Gasheizungen sowie energieintensive Betriebe, deren Standortkosten weiter steigen, während die Details der Quote erst in einem gesonderten Gesetz bis Dezember 2026 festgelegt werden sollen. Kurzfristig sind die Belastungen gering, mittel- bis langfristig droht jedoch ein struktureller Kostenschub mit hoher regulatorischer Unsicherheit und Preisrisiko. Der Score ist deutlich negativ, weil die absehbare Verteuerung knapper grüner Brennstoffe die Energiekosten und damit die Standort- und Wettbewerbsnachteile spürbar verschärft.
−5
Fortführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit 30 bis 70 Prozent
Die BEG-Förderung wird mit Fördersätzen zwischen 30 und 70 Prozent fortgeführt, wodurch der Staat einen erheblichen Teil der Investitionskosten für Heizungstausch und Sanierung übernimmt. Das mobilisiert private Investitionen und gibt Planungssicherheit, belastet aber den Bundeshaushalt beziehungsweise den Klima- und Transformationsfonds mit Milliardenbeträgen pro Jahr. Aus Effizienzsicht sind breit gestreute Zuschüsse mit Mitnahmeeffekten und teilweiser Preisüberwälzung ins Handwerk verbunden. Profiteure sind Eigentümer und die Sanierungsbranche, Kostenträger sind die Steuerzahler. Kurzfristig wirkt die Förderung investitionsstützend, langfristig ist eine Dauersubvention fiskalisch fragwürdig. Der Score liegt nahe null mit leicht positivem Investitionsimpuls.
+1
Mieterschutz: begrenzte Umlagefähigkeit und Härtefallregelung bei der CO2-Kostenaufteilung
Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizungen geschützt; Modernisierungskosten sind nur begrenzt (maximal rund zehn Prozent, bei Wärmepumpen an Effizienz gekoppelt) auf die Miete umlegbar, ergänzt um eine Härtefallregelung bei der CO2-Kostenaufteilung für Vermietende. Wirkungskanal ist eine erneute einseitige Kostenbelastung der Eigentümer, denen die Refinanzierung von Heizungsmodernisierungen weitgehend verwehrt wird, obwohl sie das Investitionsrisiko tragen. Das trifft eine Immobilienbranche, der es in der aktuellen Wirtschaftsphase mit hohen Zinsen, gestiegenen Baukosten und einbrechenden Transaktionszahlen ohnehin schlecht geht, und setzt bei über 20 Mio Mietwohnungen ein sehr negatives Signal. Mittelfristig droht die begrenzte Umlagefähigkeit weitere Investoren aus dem Markt abzuschrecken und den dringend benötigten Kapitalzufluss in den Gebäudebestand zu bremsen, denn es fehlen wieder einmal die betriebswirtschaftlichen Gründe, in Immobilien zu investieren. Kurzfristig stabilisiert die Regel zwar die Kaufkraft der Mieter, doch die Investitionsverzögerung und der Vertrauensverlust bei Kapitalgebern wiegen volkswirtschaftlich deutlich schwerer. Der Score ist klar negativ, weil der Eingriff die Investitionsanreize im Wohnungsbau in einer bereits fragilen Marktphase erheblich schwächt.
−5

Neue Grundsicherung – Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II

beschlossen 03/2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +4 · aktualisiert 22.07.2026

Die Reform baut das Bürgergeld zur ‚Neuen Grundsicherung' um und ändert mit Vermittlungsvorrang, verschärften Sanktionen und strengerer Vermögensprüfung eine arbeitsmarktpolitische Grundnorm für rund 5,5 Mio Leistungsbezieher; der Bundestag beschloss das Gesetz am 05.03.2026, der Bundesrat billigte es am 27.03.2026, Inkrafttreten schrittweise ab 01.07.2026.

Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs und Verpflichtung zum maximal zumutbaren Arbeitseinsatz
Die Reform stellt den Vermittlungsvorrang wieder her und verpflichtet Erwerbsfähige, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen; Alleinstehende sollen grundsätzlich eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, wenn dies zumutbar und zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Wirkungskanal ist eine Erhöhung des effektiven Arbeitsangebots durch stärkere Aktivierung eines Teils der rund 5,5 Mio Leistungsbezieher, von denen ein erheblicher Anteil erwerbsfähig und ohne Beschäftigung ist. In einem angespannten Fachkräftemarkt kann bereits die Aktivierung einiger hunderttausend Personen das Arbeitsangebot spürbar erhöhen und Lohndruck dämpfen. Profiteure sind Arbeitgeber und die öffentlichen Kassen, kurzfristig steigt der Druck auf die Betroffenen. Langfristig stärkt eine höhere Erwerbsbeteiligung das Wachstumspotenzial der Volkswirtschaft. Der Score ist deutlich positiv.
+6
Verschärfte Sanktionen bis zum vollständigen Leistungsentzug
Wer Maßnahmen abbricht, Termine versäumt oder zumutbare Stellen ablehnt, muss mit Leistungskürzungen von bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate rechnen, im Extremfall mit vollständigem Wegfall der Leistung. Ökonomisch erhöhen härtere Sanktionen die Opportunitätskosten des Nichtsuchens und stärken damit die Arbeitsanreize. Empirische Befunde zu früheren Sanktionsregimen zeigen messbar höhere Übergänge in Beschäftigung, teilweise allerdings in weniger stabile Arbeitsverhältnisse. Betroffen ist der aktivierbare Teil der Leistungsbezieher, fiskalisch entstehen Einsparungen bei den Regelleistungen. Kurzfristig wirkt der Effekt über Verhaltenssteuerung, mittelfristig über kürzere Bezugsdauern. Der Score ist positiv.
+5
Strengere Vermögens- und Bedarfsprüfung, auch bei Selbstständigen
Die Vermögens- und Bedarfsprüfung wird verschärft, unter anderem bei selbstständigen Leistungsbeziehenden, sodass Leistungen zielgenauer nur wirklich Bedürftigen zufließen sollen. Das reduziert Mitnahmeeffekte und senkt tendenziell die Gesamtausgaben des Systems, das jährlich einen zweistelligen Milliardenbetrag umfasst. Zugleich steigt der administrative Prüfaufwand der Jobcenter, was einen Teil der Einsparungen aufzehrt. Betroffen sind Neu- und Bestandsfälle mit Vermögen oberhalb der reduzierten Schonbeträge. Kurzfristig entstehen Umstellungskosten, mittelfristig ergibt sich eine treffsicherere und günstigere Ausgabenstruktur. Der Score ist leicht positiv.
+3
Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs (§ 64a SGB II) und Umbenennung in Grundsicherungsgeld
Ein neuer § 64a SGB II ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit gezielt zur Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch; hinzu kommt die überwiegend symbolische Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld. Ökonomisch relevant ist vor allem die Missbrauchsbekämpfung, die die Fehlallokation öffentlicher Mittel verringert. Die Größenordnung ist schwer zu beziffern, dürfte aber im dreistelligen Millionenbereich liegen. Betroffen sind vor allem Fälle mit banden- oder scheinselbstständigkeitsbezogenem Missbrauch. Die Umbenennung selbst hat keine direkte volkswirtschaftliche Wirkung. Der Score ist leicht positiv.
+2

Gesetz zur Einführung einer Aktivrente (steuerfreier Zuverdienst im Rentenalter)

in Verhandlung

2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +4

Zentrales arbeitsmarktpolitisches Vorhaben der Koalition, das Erwerbseinkommen von Beschäftigten jenseits der Regelaltersgrenze bis zu einer monatlichen Grenze steuerfrei stellt und damit erstmals eine neue steuerliche Grundnorm im Einkommensteuerrecht schafft; die Aufnahmeschwelle ist über Kriterium (b) Änderung des Einkommensteuertarifs sowie (c) breite Betroffenheit erfüllt, da jährlich mehrere Hunderttausend Menschen die Regelaltersgrenze erreichen und potenziell über eine Million Erwerbstätige über die Zeit betroffen sind.

Steuerfreistellung von Erwerbseinkommen bis rund 2.000 Euro pro Monat für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze
Die Maßnahme wirkt über den Nettolohn-Kanal: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann bis zu etwa 24.000 Euro Jahreseinkommen einkommensteuerfrei beziehen, wodurch der effektive Nettostundenlohn dieser Gruppe deutlich steigt und der Anreiz zur Fortsetzung oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit zunimmt. Die volkswirtschaftliche Größenordnung liegt bei geschätzten jährlichen Steuermindereinnahmen in einer Spanne von grob 0,9 bis 2,5 Milliarden Euro, abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und dem Mitnahmeanteil ohnehin Weiterarbeitender. Profiteure sind gesundheitlich belastbare Ältere mit fortbestehender Erwerbsneigung sowie Unternehmen in Branchen mit akutem Fachkräfte- und Erfahrungsmangel, die Wissensträger länger halten können. Kurzfristig ist mit begrenzten zusätzlichen Arbeitsstunden und spürbaren Mitnahmeeffekten zu rechnen, während der positive Effekt auf das effektive Arbeitsangebot erst mittel- bis langfristig und bei demografisch steigenden Renteneintritten größer wird. Der Score fällt moderat positiv aus, weil das Vorhaben das knappe Arbeitsangebot Älterer aktiviert und die Standortproblematik Fachkräftemangel adressiert, zugleich aber Mitnahmeeffekte, eine steuerliche Ungleichbehandlung gegenüber jüngeren Erwerbstätigen und ein unklares Verhältnis von fiskalischen Kosten zu tatsächlicher Mehrarbeit die Effizienzwirkung dämpfen.
+4
Flexibilisierung der Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus (arbeits- und sozialrechtliche Begleitregelungen)
Begleitend sollen befristungs- und sozialversicherungsrechtliche Hürden gesenkt werden, damit Arbeitgeber und rentennahe Beschäftigte Weiterbeschäftigungsverhältnisse rechtssicher und unbürokratisch fortsetzen können, was den Wirkungskanal der steuerlichen Entlastung erst praktisch nutzbar macht. Ökonomisch relevant ist dies, weil das Erwerbspotenzial der 65- bis 74-Jährigen in Deutschland mehrere Millionen Personen umfasst und schon eine Aktivierung im niedrigen einstelligen Prozentbereich das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen messbar erhöhen würde. Profitieren würden vor allem mittelständische Betriebe und Engpassberufe wie Pflege, Gesundheit, Handwerk und technische Dienstleistungen, während fiskalische Zusatzkosten hier gering bleiben, da es primär um Verfahrenserleichterungen geht. Kurzfristig ist die Wirkung klein, langfristig jedoch strukturell bedeutsam, weil sie den Trend zum starren Renteneintritt aufweicht und Übergänge gleitend gestaltet. Der Score ist leicht positiv, da die Flexibilisierung effizienzsteigernd wirkt, ohne nennenswerte Verzerrungen oder Belastungen zu erzeugen, ihr quantitativer Beitrag aber von der konkreten Ausgestaltung abhängt.
+3

Gesetz zur Senkung der Stromkosten (Stromsteuersenkung und Bundeszuschuss zu den Netzentgelten)

in Verhandlung

2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +4 · aktualisiert 30.07.2026

Energiekostenpaket der Koalition, das über eine Absenkung der Stromsteuer und einen Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten die industriellen und privaten Strompreise senken soll; die Aufnahmeschwelle ist über Kriterium (a) erfüllt, da allein der Netzentgeltzuschuss ein dauerhaftes fiskalisches Volumen von rund 6,5 Milliarden Euro pro Jahr aufweist und die Maßnahmen einen zentralen Standortkostenfaktor betreffen.

Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für das produzierende Gewerbe sowie Land- und Forstwirtschaft
Die Maßnahme senkt die Stromsteuer für energieintensive Wirtschaftszweige von rund 2,05 Cent auf das EU-Mindestmaß von etwa 0,05 Cent je Kilowattstunde und wirkt damit unmittelbar über die Produktionskosten stromintensiver Betriebe. Das fiskalische Volumen dieser Teilentlastung liegt in der Größenordnung von rund 2,5 Milliarden Euro pro Jahr und entlastet insbesondere Industrie, Landwirtschaft und Gewerbe im internationalen Kostenwettbewerb. Profiteure sind die energieintensiven Branchen wie Chemie, Metall, Papier und Baustoffe, während die Gegenfinanzierung den Bundeshaushalt belastet und private Haushalte sowie Teile des Dienstleistungssektors zunächst ausgenommen bleiben. Kurzfristig verbessert die Senkung die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Betriebe, langfristig verringert sie den Anreiz zur Produktionsverlagerung ins Ausland. Der Score ist deutlich positiv, weil eine gezielte Senkung einer verzerrenden Verbrauchsteuer auf einen Vorleistungsfaktor volkswirtschaftlich effizient ist und akute Standortnachteile abbaut, wobei die selektive Ausgestaltung Ungleichbehandlungen zwischen Sektoren schafft.
+5
Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten
Über einen Bundeszuschuss in der Größenordnung von rund 6,5 Milliarden Euro jährlich sollen die Übertragungsnetzentgelte gedämpft werden, die als Teil des Strompreises alle Verbraucher unabhängig von Sektor oder Einkommen treffen. Der Wirkungskanal ist eine breite Senkung der Netzentgeltkomponente, die zuletzt einen wachsenden Anteil der Stromrechnung ausmacht und durch den Netzausbau weiter steigt. Profitieren würden sämtliche Stromkunden, also rund 41 Millionen Haushalte und der gesamte Unternehmenssektor, während die Kosten vollständig auf den Bundeshaushalt und damit die Steuerzahler verlagert werden. Kurzfristig stabilisiert der Zuschuss die Endkundenpreise, doch langfristig verschleiert die Steuerfinanzierung die tatsächlichen Netzkosten und schwächt Preissignale für einen netzdienlichen Verbrauch. Der Score ist positiv, aber zurückhaltend, weil die Entlastung breit und standortwirksam ist, die dauerhafte Haushaltsbelastung in Milliardenhöhe und die verzerrten Investitions- und Verbrauchssignale die Effizienzbilanz jedoch belasten.
+4
Abschaffung der Gasspeicherumlage
Die Streichung der Gasspeicherumlage entlastet gaspreisgebundene Verbraucher und Industriebetriebe unmittelbar, indem ein umlagefinanzierter Aufschlag auf den Gasbezug entfällt, der zuvor auch grenzüberschreitende Lieferungen verteuert und Handelsströme verzerrt hatte. Die Entlastungswirkung liegt im niedrigen einstelligen Milliardenbereich pro Jahr und trifft vor allem die gasintensive Industrie sowie Fernwärme- und Haushaltskunden. Profiteure sind produzierende Betriebe mit hohem Gaseinsatz und Wärmekunden, während die entfallenden Einnahmen anderweitig gedeckt werden müssen. Kurzfristig senkt die Maßnahme die Energiekosten direkt, langfristig beseitigt sie eine binnenmarktverzerrende Sonderabgabe. Der Score ist positiv, weil der Abbau einer verzerrenden Sonderumlage die Kosteneffizienz erhöht und Standortnachteile mindert, das Volumen aber kleiner ist als bei den anderen Bausteinen.
+3

Vergabetransformationsgesetz (Modernisierung und Beschleunigung des öffentlichen Vergaberechts)

in Verhandlung

2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +2 · aktualisiert 30.07.2026

Reform des öffentlichen Auftragswesens, die Verfahren beschleunigen, Wertgrenzen anheben und die Vergabe digitalisieren soll; die Aufnahmeschwelle ist über Kriterium (c) breite Betroffenheit erfüllt, da das öffentliche Beschaffungsvolumen in Deutschland auf mehrere Hundert Milliarden Euro pro Jahr geschätzt wird und weit über 100.000 Unternehmen als Bieter betroffen sind.

Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge und vereinfachte Verhandlungsvergaben
Durch höhere Schwellen- und Wertgrenzen können öffentliche Auftraggeber kleinere und mittlere Aufträge ohne aufwendige förmliche Verfahren vergeben, was die Verfahrensdauer und die Transaktionskosten auf beiden Seiten senkt. Angesichts eines geschätzten öffentlichen Beschaffungsvolumens von mehreren Hundert Milliarden Euro jährlich und Hunderttausenden beteiligten Unternehmen ist die Hebelwirkung erheblich, da schon eine Verkürzung von Vergabezeiten öffentliche Investitionen und Instandhaltung spürbar beschleunigt. Profiteure sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen und Kommunen, die von Bürokratie und langen Verfahren überproportional belastet werden. Kurzfristig sinkt der Verwaltungsaufwand, mittelfristig steigt die Umsetzungsgeschwindigkeit öffentlicher Investitionen, was gerade angesichts der großen Infrastrukturprogramme wachstumswirksam ist. Der Score ist deutlich positiv, weil verfahrensbeschleunigende und kostensenkende Maßnahmen im Beschaffungsrecht bei großem Volumen einen hohen und weitgehend nebenwirkungsarmen Effizienzgewinn liefern.
+5
Verpflichtende Digitalisierung und Zentralisierung der Vergabeplattformen
Die durchgehende elektronische Vergabe über standardisierte Plattformen reduziert Medienbrüche, Doppelerfassungen und Fehlerquoten und senkt damit die Verfahrenskosten für Auftraggeber wie Bieter dauerhaft. Der ökonomische Effekt entsteht über niedrigere Angebotskosten, mehr Wettbewerb durch einfacheren Marktzugang und eine bessere Datengrundlage für effiziente Beschaffung. Profitieren würden insbesondere kleinere Bieter, für die der administrative Aufwand bislang eine faktische Marktzutrittsschranke darstellt, sowie öffentliche Stellen mit knappen Verwaltungskapazitäten. Kurzfristig fallen Umstellungskosten an, doch mittel- bis langfristig überwiegen die Effizienz- und Wettbewerbsgewinne deutlich. Der Score ist positiv, da die Digitalisierung Transaktionskosten strukturell senkt und den Wettbewerb verbreitert, die Wirkung aber von der tatsächlichen Umsetzungsqualität abhängt.
+3
Verpflichtende Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien in der Vergabe
Die verbindliche Einbeziehung von Nachhaltigkeits-, Sozial- und Tariftreuekriterien verfolgt zwar politische Ziele, erhöht jedoch aus Effizienzsicht die Komplexität und die Compliance-Kosten der Verfahren und kann den reinen Preiswettbewerb einschränken. Der Wirkungskanal ist eine zusätzliche Prüf- und Dokumentationslast, die Ausschreibungen verteuert und tendenziell größere, verwaltungsstärkere Anbieter begünstigt. Belastet werden vor allem kleinere Unternehmen ohne eigene Compliance-Abteilungen sowie öffentliche Auftraggeber, deren Verfahren länger und teurer werden. Kurzfristig steigen Aufwand und Angebotspreise, langfristig droht ein Zielkonflikt mit der zugleich angestrebten Verfahrensbeschleunigung. Der Score ist leicht negativ, weil zusätzliche verpflichtende Vergabekriterien der beabsichtigten Kostensenkung und Beschleunigung entgegenwirken und den Effizienzgewinn der übrigen Bausteine teilweise aufzehren.
−2

Steuerreform 2026 – Tarifentlastung kleiner und mittlerer Einkommen, Familienentlastung und Anpassung der Reichensteuer

in Verhandlung

Herbst 2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +2

Der Koalitionsausschuss vom 1. Juli 2026 hat im Programm ‚Aufschwung und Beschäftigung' die einkommensteuerlichen Eckpunkte konkretisiert, die nun als Gesetzentwurf in die parlamentarische Beratung gehen; die Aufnahmeschwelle ist erfüllt, weil der Einkommensteuertarif als zentraler Systemparameter der Wirtschaftsordnung verändert wird, das dauerhafte Entlastungsvolumen der Tarifkomponente mehrere Milliarden Euro pro Jahr erreicht und mit über 40 Millionen Steuerpflichtigen praktisch die gesamte Erwerbsbevölkerung betroffen ist.

Tarifentlastung für kleine und mittlere Einkommen
Die Maßnahme senkt die effektive Grenz- und Durchschnittsbelastung im unteren und mittleren Tarifbereich, etwa durch Anhebung des Grundfreibetrags und ein Verschieben der Tarifeckwerte gegen die kalte Progression. Der Wirkungskanal läuft über ein höheres verfügbares Einkommen, das kurzfristig den privaten Konsum stützt und mittelfristig das Arbeitsangebot (Mehrarbeit, Erwerbsbeteiligung) leicht erhöht. Die Größenordnung der reinen Tarifentlastung liegt im mittleren einstelligen Milliardenbereich pro Jahr und verteilt sich breit auf abhängig Beschäftigte und kleine Selbstständige. Kurzfristig überwiegt der Nachfrageimpuls, langfristig der moderate Angebotseffekt über sinkende Grenzsteuersätze. Der positive Score reflektiert die effizienzfördernde Wirkung, wird aber gedämpft durch die begrenzte Hebelwirkung einer reinen Tarifjustierung ohne strukturelle Vereinfachung.
+5
Familienentlastung (Kindergeld und Kinderfreibetrag)
Die Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag erhöht das verfügbare Einkommen von Haushalten mit Kindern und wirkt damit primär verteilungs- und nachfrageseitig. Der volkswirtschaftliche Wachstumshebel ist begrenzt, da die Mittel überwiegend in den Konsum und weniger in Investitionen oder Arbeitsangebot fließen. Das jährliche Volumen liegt im niedrigen bis mittleren einstelligen Milliardenbereich und betrifft mehrere Millionen Familien. Kurzfristig stabilisiert die Maßnahme die Binnennachfrage; langfristig sind Effizienzeffekte auf Erwerbsbeteiligung von Zweitverdienenden möglich, aber schwach. Der moderat positive Score trägt der geringen, aber vorhandenen angebotsseitigen Wirkung Rechnung.
+3
Anpassung der Reichensteuer (Spitzen- und Höchstsatzbereich)
Die politisch von der SPD getriebene Anpassung zielt auf eine höhere Belastung sehr hoher Einkommen, deren genaue Kalibrierung (Satz, Einsatzschwelle) noch verhandelt wird. Aus reiner Effizienzsicht erhöht ein steigender Spitzengrenzsteuersatz die Belastung nicht nur von Spitzenverdienern, sondern über die Einkommensteuer auch vieler ertragsstarker Personengesellschaften und Familienunternehmen, was Investitions- und Leistungsanreize dämpft. Der Wirkungskanal läuft über eine geringere Nettorendite unternehmerischer Tätigkeit und über potenzielle Ausweich- bzw. Gestaltungsreaktionen, die das tatsächliche Mehraufkommen begrenzen. Betroffen ist zwar zahlenmäßig nur eine kleine Gruppe, wegen deren hoher Investitions- und Beschäftigungsrelevanz ist der Standorteffekt aber überproportional. Kurzfristig entsteht ein fiskalischer Mehrertrag, langfristig drohen negative Angebots- und Standorteffekte, weshalb der Score negativ ausfällt.
−3

Haushaltsgesetz 2027 und Finanzplan des Bundes 2026 bis 2030

in Verhandlung

Herbst 2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz ±0

Der Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 durchläuft im Herbst 2026 die parlamentarischen Lesungen; er überschreitet die Aufnahmeschwelle klar über Kriterium (a), da das Ausgabenvolumen in der Größenordnung von rund einer halben Billion Euro liegt (Kernhaushalt 2026 bereits 524,54 Mrd. Euro) und der Etat erstmals über ein volles Jahr die im März 2025 reformierte Schuldenbremse und das 500-Mrd.-Euro-Sondervermögen Infrastruktur in großem Umfang operationalisiert.

Investitionshochlauf aus dem Sondervermögen Infrastruktur (500 Mrd. Euro über 12 Jahre)
Der Etat schreibt einen deutlich erhöhten Investitionsbetrag für Verkehr, Schiene, Energienetze und Digitalisierung fest, der über das 500-Mrd.-Euro-Sondervermögen kreditfinanziert wird und damit rechnerisch im Schnitt rund 40 Mrd. Euro pro Jahr mobilisieren soll. Wirkungskanal ist die Erneuerung eines über Jahre unterfinanzierten Kapitalstocks, was mittel- bis langfristig Produktivität, Standortqualität und potenzielles Wachstum stützt. Profiteure sind Bauwirtschaft, Zulieferer und exportorientierte Industrie, die auf funktionierende Infrastruktur angewiesen ist. Kurzfristig besteht das Risiko, dass Kapazitätsengpässe im Bausektor und langwierige Planungsverfahren die Mittel nur verzögert wirksam werden lassen und Preise treiben. Positiv zu werten ist, dass es sich anders als bei konsumtiven Ausgaben um wachstumsorientierte Investitionen mit potenziell positiver Rendite handelt; der Score bleibt wegen der Umsetzungs- und Effizienzrisiken bei einer klar positiven, aber nicht euphorischen Bewertung.
+5
Kreditfinanzierter Aufwuchs der Verteidigungsausgaben (Ausnahme oberhalb 1 Prozent des BIP von der Schuldenbremse)
Die im März 2025 beschlossene Grundgesetzänderung nimmt Verteidigungsausgaben oberhalb von einem Prozent des BIP von der Schuldenbremse aus, und der Etat 2027 schöpft diesen Spielraum für einen kräftigen Aufwuchs des Wehretats aus. Volkswirtschaftlich ist die Wachstumswirkung ambivalent: Rüstungsausgaben stützen zwar Beschäftigung und Teile der heimischen Industrie, haben aber einen hohen Importanteil und eine niedrigere gesamtwirtschaftliche Multiplikatorwirkung als Infrastrukturinvestitionen. Profiteure sind Rüstungs- und Sicherheitsunternehmen sowie deren Zulieferer, während die Finanzierung vollständig über neue Schulden erfolgt. Kurzfristig entsteht ein konjunktureller Nachfrageimpuls, langfristig binden die zusätzlichen Ausgaben dauerhaft Haushaltsspielräume und erhöhen den Schuldenstand. Da die reine Effizienz- und Wettbewerbswirkung begrenzt ist und die Ausgaben überwiegend sicherheits- statt wachstumsmotiviert sind, fällt der Score nur leicht positiv aus.
+1
Hohe strukturelle Nettokreditaufnahme im Kernhaushalt
Der Entwurf verstetigt eine hohe Nettokreditaufnahme, sodass die Zinsausgaben des Bundes wieder zu einem der größten Ausgabenposten werden und künftige Haushalte belasten. Wirkungskanal ist die Verdrängung: Steigende Zins- und Tilgungslasten schränken den fiskalischen Spielraum für Steuersenkungen oder produktive Ausgaben in den Folgejahren ein und können bei höheren Kapitalmarktzinsen die private Investitionsfinanzierung verteuern. Belastet werden vor allem künftige Steuerzahler und nachrückende Haushaltsjahre, während der kurzfristige Nachfrageeffekt der Verschuldung heute anfällt. Problematisch ist, dass ein wachsender Teil der Kreditaufnahme nicht investiv, sondern konsumtiv gebunden ist, was den Schuldenaufbau nicht durch höheres Wachstum gegenfinanziert. Wegen dieser strukturellen Belastung und der begrenzten Wachstumsdeckung vergebe ich einen klar negativen Score.
−4
Wachsende Bundeszuschüsse an die Sozialversicherungen (Rente und Gesundheit)
Der Etat muss steigende Zuschüsse an die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einstellen, die zusammen einen dreistelligen Milliardenbetrag ausmachen und schneller wachsen als die Wirtschaftsleistung. Wirkungskanal ist die demografisch getriebene Ausgabendynamik, die einen immer größeren Teil des Bundeshaushalts fest bindet und damit den Spielraum für wachstumsorientierte Verwendungen einengt. Profiteure sind Rentner und Versicherte über stabilisierte Beitragssätze, belastet werden Steuerzahler und die Investitionsquote des Bundes. Kurzfristig sichert der Zuschuss soziale Stabilität, langfristig verschärft er ohne strukturelle Reformen des Sozialsystems das Nachhaltigkeitsproblem der öffentlichen Finanzen. Da die Mittel überwiegend konsumtiv sind und die zugrunde liegende Ausgabendynamik ungebremst bleibt, ist der Score negativ.
−3

Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) / Kraftwerksstrategie

beschlossen 07/2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD · Gesamttendenz +2

Der Bundestag hat das Gesetz zur Sicherung der Stromversorgung Anfang Juli 2026 beschlossen; es greift in einen Systemparameter der Wirtschaftsordnung ein (Strommarktdesign), indem es einen Kapazitätsmechanismus verankert, neue steuerbare Kraftwerke fördert und zusätzliche Erneuerbaren-Mengen ausschreibt.

Förderung neuer wasserstofffähiger Gaskraftwerke (Kraftwerksstrategie)
Der Baustein subventioniert den Neubau steuerbarer, spaeter auf Wasserstoff umruestbarer Gaskraftwerke, um den Wegfall von Kohle- und perspektivisch Kernkapazitaet abzusichern und Dunkelflauten zu ueberbruecken. Wirkungskanal ist die Versorgungssicherheit: gesicherte Leistung senkt das Risiko von Knappheitspreisen und Lastabwuerfen, was gerade fuer die energieintensive Industrie ein harter Standortfaktor ist. Die diskutierte Groessenordnung der Kraftwerksstrategie liegt im hohen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Gigawatt-Bereich, mit Foerder- und Kapazitaetszahlungen im niedrigen zweistelligen Milliardenbereich ueber die Vertragslaufzeit. Profiteure sind Betreiber sowie stromintensive Verbraucher, die von stabiler Versorgung profitieren; belastet werden Steuerzahler beziehungsweise ueber Umlagen die Stromkunden. Kurzfristig entstehen vor allem Kosten und Ausschreibungsaufwand, der Nutzen (ans Netz gehende Kraftwerke) faellt erst gegen Ende des Jahrzehnts an. Da der Mechanismus Versorgungssicherheit erhoeht, aber teuer und subventionsintensiv ist und Marktverzerrungen bergen kann, vergebe ich eine massvoll positive Bewertung.
+3
Einfuehrung eines Kapazitaetsmechanismus im Strommarkt
Der Kapazitaetsmechanismus verguetet nicht nur gelieferte Energie, sondern das Vorhalten gesicherter Leistung, und veraendert damit das Marktdesign grundlegend. Oekonomisch adressiert das ein reales Problem des Energy-only-Marktes, in dem flexible Backup-Kraftwerke ohne zusaetzliche Erloesquelle unrentabel werden, obwohl sie fuer Systemstabilitaet noetig sind. Die Groessenordnung haengt vom Auktionsvolumen ab, duerfte aber jaehrliche Zahlungen im einstelligen Milliardenbereich erreichen, die letztlich Endkunden tragen. Profiteure sind Betreiber flexibler Anlagen und industrielle Grossverbraucher mit hohem Interesse an Versorgungssicherheit; belastet werden Haushalte und Betriebe ueber die Strompreisbestandteile. Kurzfristig wirkt der Mechanismus kostentreibend, mittelfristig stabilisierend, sofern die Ausschreibungen technologieoffen und wettbewerblich ausgestaltet sind. Wegen des sinnvollen Grundprinzips bei gleichzeitigem Kostenrisiko und Verzerrungspotenzial bewerte ich leicht positiv.
+2
EEG-Sonderausschreibung Windenergie an Land (5.000 MW fuer 2026)
Eine zusaetzliche Sonderausschreibung von 5.000 Megawatt Wind an Land soll den grossen Bestand genehmigter, aber noch nicht gebauter Projekte mobilisieren und die Mengen nicht auf die regulaeren Ausschreibungsvolumina anrechnen. Wirkungskanal ist zusaetzliche Erzeugung mit sehr niedrigen Grenzkosten, die den Grosshandelspreis tendenziell daempft und die Importabhaengigkeit senkt. Das Investitionsvolumen fuer 5 GW liegt bei rund 5 bis 6 Milliarden Euro; die Subventionsbelastung ueber Marktpraemien haengt vom kuenftigen Preisniveau ab und ist bei aktuellen Preisen begrenzt. Profiteure sind Projektierer und Anlagenbauer sowie langfristig Stromverbraucher; ein Kostenrisiko fuer den Haushalt entsteht nur bei dauerhaft niedrigen Marktpreisen. Kurzfristig aktiviert die Massnahme brachliegende Genehmigungen, langfristig verbreitert sie das guenstige Angebot, erfordert aber flankierenden Netzausbau, um Abregelung zu vermeiden. Da der Effizienzbeitrag ueber Preisdaempfung und Versorgung ueberwiegt, vergebe ich eine leicht positive Bewertung.
+2

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung)

beschlossen 07/2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD (BMG: Nina Warken) · Gesamttendenz ±0

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 die große GKV-Finanzreform verabschiedet, die eine für 2027 erwartete Deckungslücke von 15,3 Mrd. Euro (bis 2030 rund 40 Mrd. Euro) schließen soll und damit sowohl das Fiskalkriterium von mindestens 5 Mrd. Euro pro Jahr als auch die Breitenwirkung auf rund 74 Millionen gesetzlich Versicherte sowie über die Lohnnebenkosten auf praktisch alle Betriebe erfüllt.

Verschiebung der Rückzahlung von Bundesdarlehen an die GKV (5,6 Mrd. Euro)
Der Bund verschiebt die eigentlich fällige Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten Darlehen an die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 5,6 Mrd. Euro und verschafft den Kassen damit kurzfristig Liquidität, ohne dass echte neue Mittel zugeführt werden. Wirtschaftlich handelt es sich um eine reine Verschiebung der Fälligkeit und keine strukturelle Verbesserung der Einnahmen- oder Ausgabenseite, sodass das grundlegende Deckungsproblem der GKV unberührt bleibt. Profiteure sind kurzfristig die Krankenkassen und damit auch Beitragszahler, die 2027 vor einem noch stärkeren Beitragssprung bewahrt werden; belastet wird dafür der Bundeshaushalt der Folgejahre, wenn die Rückzahlung nachgeholt werden muss. Die Wirkung ist rein temporär und verschafft der Politik vor allem Zeit, ohne den seit 2024 bestehenden strukturellen Kostenanstieg zu adressieren. Da echte Konsolidierung ausbleibt und lediglich Zahlungsverpflichtungen in die Zukunft verschoben werden, fällt die volkswirtschaftliche Bewertung leicht negativ aus.
−1
Stufenweise Anhebung der Bundes-Beitragspauschale für Bürgergeld- und Grundsicherungsempfänger
Der Bund erhöht die von ihm an die GKV gezahlte Pauschale für Bezieher von Bürgergeld und Grundsicherung stufenweise von 250 Mio. Euro (2027) über 500 Mio. und 1 Mrd. bis auf 2 Mrd. Euro jährlich ab 2031 und nähert sie damit schrittweise den tatsächlichen Ausgaben für diese Versichertengruppe an. Bislang trugen die Beitragszahler einen erheblichen Teil dieser versicherungsfremden Leistung implizit mit, sodass die Reform eine langjährige strukturelle Unterfinanzierung durch den Staat zumindest teilweise korrigiert. Begünstigt werden Beitragszahler und Arbeitgeber, deren Zusatzbeitragssätze durch die zusätzlichen Bundesmittel langfristig gedämpft werden, während der Bundeshaushalt zusätzlich belastet wird. Die Maßnahme entfaltet ihre volle Wirkung erst über mehrere Jahre bis 2031 und ist damit klar langfristig angelegt. Da sie einen echten Systemfehler zulasten der Beitragszahler adressiert, fällt die Bewertung moderat positiv aus, auch wenn das Volumen im Vergleich zur Gesamtlücke von bis zu 40 Mrd. Euro noch begrenzt bleibt.
+3
Kürzung des Bundeszuschusses zum Gesundheitsfonds um 2 Mrd. Euro auf 12,5 Mrd. Euro ab 2027
Parallel zu den Entlastungen kürzt der Bund seinen allgemeinen Steuerzuschuss an den Gesundheitsfonds ab 2027 um 2 Mrd. Euro auf dann 12,5 Mrd. Euro und entzieht der GKV damit einen wesentlichen Baustein der bisherigen Mitfinanzierung. Ökonomisch verschiebt dies die Finanzierungslast von der allgemeinen Steuerzahlerbasis zurück auf die beitragspflichtigen Erwerbstätigen und Arbeitgeber, was tendenziell zu höheren Zusatzbeitragssätzen und damit steigenden Lohnnebenkosten führt. Belastet werden damit vor allem Arbeitnehmer und Unternehmen über die paritätische Beitragsfinanzierung, während der Bundeshaushalt kurzfristig entlastet wird. Angesichts der ohnehin international hohen deutschen Lohnzusatzkosten wirkt dieser Schritt der eigentlichen Zielsetzung der Reform, die Beitragssätze zu stabilisieren, tendenziell entgegen. Sachverständige kritisierten in der Anhörung des Gesundheitsausschusses ausdrücklich die mangelnde Bereitschaft des Bundes, versicherungsfremde Leistungen in vollem Umfang zu übernehmen, weshalb dieser Baustein negativ zu bewerten ist.
−4
Übergeordnetes Ziel: Begrenzung der Ausgabendynamik zur Vermeidung eines Gesamtbeitragssatzes von bis zu 19,3 Prozent
Kernanliegen des Gesetzes ist eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik, die verhindern soll, dass der Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne Gegenmaßnahmen auf bis zu 19,3 Prozent steigt, nachdem sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz seit 2022 bereits mehr als verdoppelt hat. Eine erfolgreiche Stabilisierung der Beitragssätze hätte eine spürbare volkswirtschaftliche Wirkung, da die Lohnnebenkosten einen wesentlichen Standortfaktor für arbeitsintensive Branchen darstellen und jeder Beitragspunkt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer mehrere Milliarden Euro ausmacht. Von einer erfolgreichen Dämpfung würden praktisch alle rund 74 Millionen gesetzlich Versicherten sowie deren Arbeitgeber profitieren, während Leistungserbringer wie Kliniken und Arzneimittelhersteller durch flankierende Sparvorgaben stärker unter Druck geraten. Die Wirkung ist auf mittlere bis lange Sicht angelegt, da die eigentlichen Strukturreformen bei Krankenhausfinanzierung und Arzneimittelausgaben erst mit Verzögerung greifen. Da die Bundesregierung selbst nur einen Teil ihrer versicherungsfremden Lasten übernimmt und Experten die Zielerreichung in der Anhörung bezweifelten, wird das ambitionierte Stabilisierungsziel positiv, aber mit Abstrichen bei der Umsetzungssicherheit bewertet.
+4

Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

beschlossen 06/2026

Urheber: Merz · CDU/CSU + SPD (BMWE) · Gesamttendenz +5

Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz verabschiedet, das die Bürokratiekosten der Wirtschaft nach Regierungsangaben um 25 Prozent bzw. rund 16 Mrd. Euro und den Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürger und Verwaltung um mindestens 10 Mrd. Euro senken soll und damit die Fiskalschwelle von 5 Mrd. Euro pro Jahr deutlich übertrifft.

Aufhebung von Berichtspflichten und überflüssigen Vorschriften in der Gewerbeordnung
Kernstück des Gesetzes ist die Streichung entbehrlicher Vorschriften und Berichtspflichten in der Gewerbeordnung, die nach Regierungsschätzung Bürokratiekosten der Wirtschaft in Höhe von rund 16 Mrd. Euro beziehungsweise 25 Prozent einsparen soll. Wirkungskanal ist die direkte Reduktion von Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand für gewerbliche Betriebe, was Personal- und Zeitressourcen für produktive Tätigkeiten freisetzt statt für Formalitäten. Da die Gewerbeordnung praktisch alle rund 3,5 Millionen in Deutschland angemeldeten Gewerbebetriebe betrifft, ist die Breitenwirkung erheblich und übertrifft die Schwelle von 100.000 betroffenen Unternehmen um ein Vielfaches. Kurzfristig entstehen Umstellungskosten für Verwaltungen, die ihre Verfahren anpassen müssen, während die Entlastung für die Betriebe erst graduell nach Inkrafttreten wirksam wird. Da es sich um eine reale, quantifizierte und dauerhafte Kostensenkung ohne erkennbare volkswirtschaftliche Nachteile handelt, fällt die Bewertung deutlich positiv aus.
+6
Vereinfachungen im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Das Gesetz reduziert zudem Kennzeichnungs- und Berichtspflichten im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz, von denen insbesondere Hersteller, Importeure und der Handel mit Elektrogeräten betroffen sind. Der Wirkungskanal liegt in geringeren Prüf-, Dokumentations- und Meldeaufwänden entlang der Lieferkette, was die Markteinführung neuer Produkte beschleunigen und Compliance-Kosten senken kann. Begünstigt werden vor allem mittelständische Elektrohändler und Hersteller, die bislang parallel nationale und europäische Kennzeichnungspflichten erfüllen mussten; Verbraucher könnten durch geringfügig eingeschränkte Informationslage einen kleinen Nachteil erfahren. Die Größenordnung dieses Teilbausteins ist im Vergleich zur Gewerbeordnungs-Reform deutlich kleiner und dürfte nur einen Bruchteil der genannten 16 Mrd. Euro ausmachen. Da die Wirkung real, aber begrenzt ist und kaum Zielkonflikte erkennbar sind, wird dieser Baustein moderat positiv bewertet.
+3
Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürger und Verwaltung um mindestens 10 Mrd. Euro
Über die reinen Unternehmenskosten hinaus soll der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die öffentliche Verwaltung um mindestens 10 Mrd. Euro sinken, etwa durch den Wegfall überflüssiger Nachweis- und Meldewege. Der Wirkungskanal ist hier eine allgemeine Verschlankung von Verwaltungsprozessen, die sowohl Bearbeitungszeiten bei Behörden verkürzt als auch den Aufwand für Antragsteller reduziert. Von der Entlastung profitieren neben Unternehmen auch Privatpersonen und Kommunen, deren Verwaltungen Kapazitäten für andere Aufgaben gewinnen; Verlierer sind kaum identifizierbar, da es sich überwiegend um reinen Formalismus handelt. Die Wirkung entfaltet sich schrittweise, da viele Verwaltungsprozesse erst technisch und organisatorisch angepasst werden müssen, sodass der volle Effekt erst mittelfristig sichtbar wird. Angesichts der beträchtlichen Größenordnung und der breiten, praktisch risikofreien Entlastungswirkung wird dieser Baustein positiv bewertet, auch wenn die Umsetzung in der Verwaltungspraxis Zeit braucht.
+5
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